Der Verein „Interkulturelles Atelier ASET e.V. Berlin – Brandenburg“ verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke (Auszug aus der Satzung):
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:
- die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge
3. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Unterstützung der dörflichen Entwicklung in Ländern des Globalen Südens (z.B. Schule, Mühlen, Tierhaltung, Gartenbau, Frauenförderung), Sicherung indigenen Wissens und des friedlichen kulturellen Lebens; Förderung des interkulturellen Austauschs von Erfahrungen in der Projektarbeit;
- Schulische Maßnahmen zum Globalen Lernen und interkulturellen Dialog in Berlin, Brandenburg und Ländern des Globalen Südens; Schulpartnerschaften zwischen deutschen Schulen und solchen im Globalen Süden, z.B. mit Senegal und Nepal; Vernetzung mit anderen entsprechenden Akteuren; Förderung des interkulturellen Austauschs;
- In Berlin: Unterstützung der schulischen (Berufs-) Bildung – auch in Förderschulen – sowie Fortbildungen, Begegnungsprogramme, Tagungen und Seminare; Schulbildung für benachteiligte Kinder in Indonesien; Studentenhilfe in Nepal; die Anwendung und Weiterentwicklung ganzheitlicher, teilnehmerorientierter und/oder partizipativer Kommunikations- und Aktionsformen; diesbezügliche Beratung und Koordination;
- Individuelle Unterstützung von Geflüchteten – auch ehrenamtlich.
4. Der Verein kann zum Zwecke der Kooperation die Mitgliedschaft in Organisationen mit ähnlicher Zwecksetzung oder mit Netzwerkcharakter erwerben. Hierüber beschließt jeweils die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.